VORTRAG „SOZIALES“ von Helga Gassner – 09.04.26
VORTRAG „SOZIALES“ von Helga Gassner – 09.04.26
RUFHILFE Beruhigung und Sicherheit durch Anschluss des Telefonapparates an das Notrufsystem der Oö. Rufhilfe
Quelle: Erwin Wodicka, www.bilderbox.com
Teilnehmer/innen an der OÖ Rufhilfe (v.a. ältere und/oder alleinlebende Menschen) haben in Notsituationen innerhalb des eigenen Wohnbereichs die Möglichkeit, durch einfachen Druck auf einen mobilen Notrufsender, Hilfe anzufordern.
Sie können sofort über die integrierte Freisprecheinrichtung der Basisstation oder des mobilen Notrufsystems mit der Leitstelle kommunizieren. Die Rettungskräfte verständigen die von Ihnen angegebenen Kontaktpersonen und leiten unverzüglich die geeigneten Hilfsmaßnahmen ein.
Bezüglich der Kosten für die Oö. Rufhilfe wenden Sie sich bitte an die Anbieterorganisationen.
Weiterführende Informationen
Amt der Oö. Landesregierung
Direktion Soziales und GesundheitAbteilung Soziales
Bahnhofplatz 1
4021 Linz
Telefon (+43 732) 77 20-152 21
Fax (+43 732) 77 20-21 56 19
E-Mail so.post@~@ooe.gv.at
HEIZKOSTENZUSCHUSS
Sozial bedürftige Menschen werden in der Heizperiode 2025/2026 mit einem Heizkostenzuschuss unterstützt. Dieser kann von 16. März bis 15. Mai 2026 online beantragt werden.
Wer wird gefördert?
- Einen Zuschuss können Personen mit eigenem Haushalt erhalten, die folgende Kriterien erfüllen:
- Ständig bewohnter Hauptwohnsitz in Oberösterreich seit zumindest 1. März 2026
- Bei der antragstellenden Person liegt ein eigener Haushalt vor.
- Der Heizkostenzuschuss wurde für diesen Haushalt noch nicht ausbezahlt (Einmalig pro Haushalt).
- Ein Haushalt besteht aus der antragstellenden Person und allenfalls jenen Personen, die laut Zentralem Melderegister ihren Hauptwohnsitz an der angegebenen Adresse haben.
Nebenwohnsitze werden nicht berücksichtigt. - Von dem Zuschuss ausgenommen sind:
- Asylwerberinnen und Asylwerber iSd § 2 Abs. Z 14 AsylG
- Subsidiär Schutzberechtige iSd § 8 AsylG
- Vertriebene iSd § 62 AsylG
- Bewohnerinnen und Bewohner, welche in zielgruppenspezifischen betreuten Wohnformen, die im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, leben. Dies gilt u.a. für Einrichtungen gemäß §§ 20 und 21 Oö. SHG 1998, § 12 Abs. 2 Z 1 und § 17 Abs. 3 Z 5 Oö. ChG.
- Strafgefangene und Untergebrachte in Justizanstalten.
Was wird gefördert?
Für die Beheizung des Wohnraumes, gleichgültig mit welchem Energieträger, wird an sozial bedürftige Personen ein Zuschuss gewährt.
Wie wird gefördert?
Gewährung eines Heizkostenzuschusses für die Heizperiode 2025/2026 in Höhe von jeweils 200 Euro pro Haushalt, wenn das Haushaltseinkommen unter den festgesetzten Einkommensgrenzen für die soziale Bedürftigkeit liegt.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Die Gewährung des Zuschusses ist von der Höhe des Einkommens abhängig.
- Der Zuschuss wird an jene Personen ausbezahlt, deren Jahresbruttoeinkommen aus dem Jahr 2025 je Haushalt summiert, nachfolgende Werte nicht überschreitet:
- Einpersonenhaushalte: Jahresbruttoeinkommen bis 21.883 Euro
- Mehrpersonenhaushalte: Jahresbruttoeinkommen bis 30.913 Euro
- Die Prüfung des Antrages erfolgt mittels automatisierter Unterstützung. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird der Zuschuss genehmigt. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt durch Überweisung auf ein Konto bei einem Geldinstitut im SEPA-Raum, das im Antrag bekanntzugeben ist.
- Es wird das Jahresbruttoeinkommen im Jahr 2025 pro Haushalt zur Berechnung herangezogen
Nicht zum Jahreseinkommen zählen Familienbeihilfe, Pflegegeld und sonstige Beihilfen.
Abwicklung / Antragstellung
Die Antragsfrist läuft von 16. März bis 15. Mai 2026. Spätere Antragstellungen können nicht mehr berücksichtigt werden.
Urlaubsaktion für pflegende Angehörige
Einen Zuschuss zu einem Urlaub in Österreich können Personen erhalten, die pflegebedürftige Angehörige, welche mindestens Pflegegeld der Stufe 3 beziehen, als Hauptpflegeperson betreuen.
Wer wird gefördert?
Einen Urlaubszuschuss können Personen erhalten, die pflegebedürftige Angehörige, welche mindestens Pflegegeld der Stufe 3 beziehen, als Hauptpflegeperson betreuen.
Was wird gefördert?
Gefördert wird der Urlaub von pflegenden Angehörigen (Hauptpflegeperson), die Gewährung der Förderung ist von der Höhe des Einkommens unabhängig.
Wie wird gefördert?
Im Jahr 2026 beträgt der Zuschuss für einen Urlaub in Österreich bis zu 216,47 Euro unabhängig von der Dauer des Urlaubs. Wurde der Urlaub in Oberösterreich verbracht, beträgt der Zuschuss bis zu 278,32 Euro.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Der Hauptwohnsitz der antragstellenden Person muss sich seit mindestens 6 Monaten vor Urlaubsantritt in Oberösterreich befinden.
- Die pflegebedürftige Person muss mindestens die Pflegegeldstufe 3 beziehen.
- Die antragstellende Person muss die Hauptpflegetätigkeit von der pflegebedürftigen Person oder deren gesetzlichen Vertretung bzw. dem Erwachsenenvertreter oder der Erwachsenenvertreterin bestätigen lassen.
- Der Urlaub muss in Österreich (mit oder ohne zu pflegender Person) verbracht werden.
- Der Zuschuss kann nur für Erholungsurlaube gewährt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als 6 Monate zurückliegen.
Abwicklung / Antragstellung
Die Antragsformulare sind ordnungsgemäß auszufüllen, zu unterfertigen und innerhalb der Einreichfrist, bis spätestens sechs Monate nach Ende des Urlaubs, beim Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Soziales, 4021 Linz, Bahnhofplatz 1, unter Anschluss der erforderlichen Beilagen und Bestätigungen einzureichen.
Die Gewährung der Förderung ist von der Höhe des Einkommens unabhängig. Der Urlaubszuschuss pro antragstellende Person kann nur einmal im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden, unabhängig davon, wie lange der Urlaub dauert (mindestens eine Übernachtung ist erforderlich).
Der Zuschuss wird nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen (eine auf den Namen der antragstellenden Person ausgestellte Rechnung des Beherbergungsbetriebes inkl. Zahlungsbestätigung, Bescheid über die Festlegung der Pflegestufe, Bestätigung der Vertretungsbefugnis) und des vollständig ausgefüllten Antragsformulars samt Bestätigung an die antragstellende Person ausbezahlt.
Formular
- OÖ Urlaubsaktion für pflegende Angehörige(SGD-So/E-58)
Wohnraumadaptierung bei erhöhtem Pflegebedarf in Häusern bis zu 3 Wohnungen
Gefördert wird die Wohnraumadaptierung aufgrund erhöhtem Pflegebedarf.
Wer wird gefördert?
Förderbar sind grundsätzlich jene Personen, die Eigentümerinnen und Eigentümer von Häusern bis zu drei Wohnungen sind, einen Pflegebedarf (ab Pflegestufe 1) bei sich oder anderen Personen haben. Es gelten Einkommensgrenzen. Die Voraussetzungen der "förderbaren Person“ (siehe "Begriffe zum Thema Wohnen") müssen erfüllt sein.
Was wird gefördert?
Die Wohnraumadaptierung bei erhöhtem Pflegebedarf.
Wie wird gefördert?
Nicht rückzahlbare Zuschüsse zu einem Darlehen
Ein Darlehen kann mit einer variablen Verzinsung oder einer Fixverzinsung abgeschlossen werden. Beide Varianten werden mit Zuschüssen gefördert. Die Höhe des Zuschusses beträgt ein Viertel (25 %) der förderbaren Kosten, höchstens jedoch die maximale oben angegeben Höhe. Das Darlehen darf mit einer Laufzeit zwischen 15 und 30 Jahren selbst frei gewählt werden. Die Zuschüsse werden für die ersten 15 Jahre der Darlehenslaufzeit, längstens jedoch bis zur gänzlichen Tilgung des Darlehens, gewährt und in gleichen Teilen halbjährlich ausbezahlt.
- Darlehen mit variabler Verzinsung: Die Verzinsung darf höchstens 150 Basispunkte über dem 6-Monats-Euribor liegen. Maßgebend ist der Tageswert zwei Bankwerktage vor Beginn des laufenden Monats. Der so gebildete Zinssatz gilt für die gesamte Darlehenslaufzeit.
- Darlehen mit Fixverzinsung: Die Verzinsung darf bei Laufzeiten von 15 bis 20 Jahre höchstens 125 Basispunkte über dem 15Yr-EUR-Swapsatz (11-Uhr-Fixing) und bei Laufzeiten von 21 bis 30 Jahren höchstens 100 Basispunkte über dem 25Yr-EUR-Swapsatz (11-Uhr-Fixing) liegen. Maßgebend ist der Tageswert zwei Bankwerktage vor Beginn des laufenden Monats. Der so gebildete Zinssatz gilt für die gesamte Darlehenslaufzeit.
Einmaliger, nicht rückzahlbarer Bauzuschuss
Anstelle der Zuschüsse zu einem Darlehen kann ein Bauzuschuss gewählt werden. Die Höhe des Bauzuschusses beträgt 15 % der förderbaren Kosten. Als Berechnungsbasis gilt die maximale oben angegebene Höhe.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Rechnungen / Kosten
- Sanierungsmaßnahmen sind von gewerblich befugten Unternehmen durchzuführen oder durch Materialrechnungen in Höhe von mindestens 150 Euro pro Rechnung nachzuweisen.
- Die Rechnungen dürfen zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens nicht älter als zwei Jahre sein und müssen zum Zweck der Überprüfung für die Dauer von sieben Jahren aufbewahrt werden. Die Basis für die Ermittlung der förderbaren Darlehenshöhe bzw. des Bauzuschusses bildet die Kostenaufstellung des Förderantrags.
Bewohnung
- Die Wohnung muss zur Befriedigung eines dauernden Wohnbedürfnisses (Hauptwohnsitz) verwendet werden. Ehepaare und eingetragene Partner müssen denselben Hauptwohnsitz haben.
- Zweit-/Ferien- und Nebenwohnsitze werden nicht gefördert.
- Eine Förderung kann nur dann gewährt werden, wenn bei Neubezug des sanierten Eigenheims die bisherige Wohnung nachweislich weitervermietet oder die Wohnung verkauft wird.
Förderhöhe
Die höchstmöglichen förderbaren Kosten betragen je Wohneinheit 15.000 Euro.
Förderbar sind ausschließlich Baukosten, die behinderungs- bzw. krankheitsbedingt erforderlich und nicht von Versicherungsleistungen oder durch andere Förderungen gedeckt sind.
Abwicklung / Antragstellung
Der Antrag ist mittels Formular an die Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Wohnbauförderung (+43 732) 7720-14143, zu richten.
Erforderliche Unterlagen
- Aktueller Grundbuchsauszug
- Bescheid für den Nachweis der Pflegestufe
- Rechnungen und Einzahlungsbelege laut Kostenaufstellung
- Einkommensnachweise
- Meldezettel für alle Bewohner des gesamten Objekts
- Antragsteller, die nicht aus EWR-Staaten stammen, müssen zusätzliche Voraussetzungen erfüllen
Hinweis: Bitte übermitteln Sie keine Originalunterlagen, da diese nach elektronischer Erfassung nicht retourniert werden können. Die Bearbeitung ist nur dann möglich, wenn alle erforderlichen Unterlagen angeschlossen sind.
Formular
- Wohnraumadaptierung bei erhöhtem Pflegebedarf(SGD-Wo/E-50)
Sozialberatungsstelle Vöcklamarkt
Beratung: Fr. Monika Frank und Fr. Kathrin Schobesberger
Standort: Betreutes Wohnen, Rainerstraße 1/5, 4870 Vöcklamarkt
Bürozeiten:
Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr
Bitte um telefonische Terminvereinbarung.
Zuständigkeit / Gemeinden:
Attersee a.A., Berg i.A., Fornach, Frankenburg a.H., Frankenmarkt, Nußdorf a.A.,
Pfaffing, Pöndorf, Redleiten, St. Georgen i.A., Straß i.A., Vöcklamarkt, Weißenkirchen
Freiwilligentätigkeit/Ehrenamt
In Österreich engagieren sich 49 % der erwachsenen Bevölkerung in einem Ehrenamt.
Das sind 3,7 Millionen Menschen.
Sie leisten 24 Millionen Stunden pro Woche.
Das sind durchschnittlich 6,9 Stunden pro Person.
Wo engagieren sie sich?
Zivilschutz, Feuerwehr, Besuchsdienste, Essen auf Rädern, Flüchlingsbetreuung, Lesepate/in, Sozialmarkt, uvm.
Was sind die Motive für freiwilliges Engagement?
Ich möchte anderen helfen.
Ich habe Freude an der Tätigkeit.
Ich möchte einen Beitrag zum Gemeinwohl leisten.
Ich kann meine Fähigkeiten einbringen, u.v.a.m.
Gründe, warum sich jemand nicht engagiert:
Ich wurde nicht gefragt.
Ich habe familiäre Verpflichtungen.
Ich habe nie darüber nachgedacht.
Referat Helga Gassner im Februar 2025
Kurzvortrag Helga Gassner „SOZIALES“ am 06.02.2025 Seniorenbund Ortsgruppe Nussdorf/Attersee
- PFLEGENDE ANGEHÖRIGE
Über 800.000 Menschen in Österreich kümmern sich um Angehörige mit Pflegebedarf unterschiedlicher Ausprägung.
Diese Tätigkeit kann sehr fordernd sein, daher hier ein paar Anlaufstellen, falls man Unterstützung braucht oder einfach nur Informationen:
a) Mobile Pflegedienste: Caritas, Hilfswerk
www.mobiledienste.or.at oder www.caritas-ooe.at oder www.pflegeinfo.ooe.at (Tel.: 0676/87 7624 40)
Angehörigenbonus für pflegende Angehörige: www.pv.at
- DEMENZ Dauerthema in den Medien,....
Viele Arten der Demenz: Am bekanntesten Alzheimer Typ (degenerativ), Levy-Body-Demenz, Frontotemporale Demenz
bei allen Abbau von Nervenzellen im Gehirn.
Vaskuläre Demenzen (Unterversorgung im Gehirn), schubhaftes Auftreten
Sekundäre Demenzen (Vit- od. Hormonmangel, Depressionen, Turmore, Flüssigkeitsmangel,....)
Bei Fragen: www.alzheimerhilfe.at
- GENERATIONEN NETZWERK
Verein in Puchkirchen Zeit geben – Zeit bekommen Talente und Fähigkeiten einbringen – für alle Altersklassen
Bei Fragen: www.gnw.or.at
- SOZIALHILFEVERBAND VÖCKLABRUCK
- Informationen über alle regionalen und überregionalen Hilfsangebote
- Rat und Hilfe in schwierigen Lebenssituationen und sozialen Notlagen
- Hilfestellung bei finanziellen Problemen
- Hilfe bei drohender Wohnungslosigkeit und Verwahrlosung
- Hilfe bei Behördenangelegenheiten (Pflegegeldantrag, Heimanträge, Befreiungsanträge,...)
- Weiterleitung an andere Hilfsorganisationen/Betreuungseinrichtungen
Sozialberatungsstelle Vöcklamarkt Fr. Monika Frank E-Mail: sbs.voecklamarkt@~@shvvb.at Tel.: 0664/8153455
Referat Soziales Feb24 von Fr. Gassner Helga
Hier finden Sie alle Informationen sowie das Antragsformular zum Heizkosten- und Energiekostenzuschuss – Aktion 2022/2023.
Wer wird gefördert?
Sozial bedürftige Personen, wenn das monatliche Nettoeinkommen aller tatsächlich im Haushalt/der Wohnung lebenden Personen die Summe folgender Netto-Einkommensgrenzen nicht übersteigt.
Diese Einkommensgrenzen betragen für den Heizkostenzuschuss:
- Alleinstehende: 1.200 Euro
- Ehepaare/Lebensgemeinschaften: 1.800 Euro
- für jedes minderjährige Kind: 390 Euro
- für die erste weitere erwachsene Person im Haushalt: 535 Euro
- für jede weitere erwachsene Person im Haushalt: 360 Euro
- Freibetrag Lehrlingsentschädigung: 232,49 Euro
ANTRAGSFORMULAR: www.soziallandesrat.at
www.land-oberoesterreich.gv.at
PFLEGEGELD AB 01.01.23
Stufe 1 (mehr als 65 Std. Betreuung) Euro 175,--
Stufe 2 (mehr als 95 Std.) Euro 322,70
Stufe 3 (mehr als 120 Std.) Euro 502,80
Stufe 4 (mehr als 160 Std.) Euro 754,00
Stufe 5 (mehr als 180 Std.) Euro 1.024,50
Stufe 6 (mehr als 180 Std. u. gr. Betreuungsaufwand) Euro 1.430,20
Stufe 7 (mehr als 180 Std./keine zielgericht. Bewegungen) Euro 1.879,50
Fachkräftestrategie Pflege
„Die Fachkräftestrategie Pflege ist das gemeinsame Ergebnis mit Städte- und Gemeindebund, um die Herausforderungen in der Pflege aktiv anzupacken. Die 50 Maßnahmen verschwinden nicht in irgendwelchen Schubladen, wir gehen die Umsetzung sofort an und setzen rasche Schritte im Bereich der Ausbildung und Qualifizierung sowie in der Ansprache neuer Zielgruppen.“
-Sozial-Landesrat Wolfgang Hattmannsdorfer
Abbildung 2: Ausgangssituation und Entwicklung
Im vergangenen Jahr wurde intensiv gemeinsam mit dem Städte- und Gemeindebund sowie Personen aus der Praxis im Rahmen der Fachkräftestrategie Pflege 50 Maßnahmen erarbeitet und erste Maßnahmen, insbesondere die Einführung des Pflegestipendiums und die neue Heimverordnung, umgesetzt.
2023 steht im Bereich der Pflege und Betreuung die weitere Umsetzung dieser Maßnahmen mit einem Schwerpunt im Bereich attraktive Ausbildung und Ansprache neuer Zielgruppen im Fokus. Insgesamt beträgt das Budget im Bereich Pflege und Betreuung 240,2 Millionen Euro, 13,6 Millionen Euro davon stehen für die Umsetzung der Fachkräftestrategie Pflege zur Verfügung. Mit 8,3 Millionen Euro wird zudem intensiv in die Ausbildung und Qualifizierung von neuen Pflegekräften investiert.
Ausgewählte Positionen „Pflege und Betreuung“:
Soziale/mobile Dienste inkl. Hauskrankenpflege 36,0 Mio.
Umsetzung Fachkräfte-Strategie (Landesanteil) 13,6 Mio.
24-Stunden-Betreuung 10,3 Mio.
Ausbildung und Qualifizierung (inkl. ABS) 8,3 Mio.
Investitionen Alten- und Pflegeheime 5,8 Mio.
Gesamt „Pflege und Betreuung“ 240,2 Mio.
Schwerpunkte in der Umsetzung:
Der Fokus bei der Umsetzung der Fachkräftestrategie liegt in den kommenden Monaten in Maßnahmen zur Attraktivierung und Weiterentwicklung der Ausbildung, sowie in der Ansprache neuer Zielgruppen.
Thema: Vereinsamung
Wer ist im eigenen Umfeld auf sich allein gestellt. Körperliche od. psych. Einschränkungen erschweren die Situation.
Gesunde Gemeinde
